Heye International Poland Sp. z o.o.

Heye International Poland Sp. z o.o.

Verkaufsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Heye International Poland Sp. z o.o.

  1. Anwendbarkeit
    1. Die vorliegenden Verkaufsbedingungen gelten bei der Abwicklung durch die Heye International Poland Sp. z o. o. (Lieferant) an der Bestellung bezüglich der Lieferung an der Besteller (Käufer) von Maschinen, Einrichtungen und Ersatzteilen für diese wie auch sonstigen Waren, die früher gekauft und/oder durch den Lieferanten gefertigt werden wie auch der durch diesen reparieren, umgebauten oder modernisieren Maschinen und Einrichtungen – wenn zur Ausführung von diesem Arbeiten Materialien und Rohstoffe des Lieferanten verwandet wurden.
  2. Angebot und Vertragsabschluss
    1. Die im Abs. 1 der vorliegenden Allgemeinen Bedingungen genannten Vorträge gelten als geschlossen wenn:
      • Ein entsprechender Vertrag zwischen dem Lieferanten und dem Käufer unterzeichnet worden ist.
      • Wenn der Käufer eine schriftliche Bestellung gemacht hat wenn diese Bestellung durch den Lieferanten bestätigt worden ist.
    2. Hat der Käufer, der in ständiger Handelsverbindung mit dem Lieferanten steht, eine Bestellung gemacht, so wird der Vertrag als geschlossen, wenn innerhalb von 7 Tagen ab Datum des Eingangs der Bestellung der Lieferant die Abwicklung dieser Bestellung durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung nicht weigert.
    3. Die Abwicklung der Bestellung erfolgt zu den durch die beiden Parteien vereinbarten Terminen und anhand der durch den Käufer angelieferten Unterlagen.
  3. Zahlungsbedingungen
    1. Der Käufer ist verpflichtet für die angelieferte Ware den in der Rechnung des Lieferanten niedergeschriebenen Preis zu bezahlen. In dem Preis sind weder Transportkosten ab Werk des Lieferanten zu dem Käufer noch die eventuellen Zollgebühren enthalten. Etwaige Transportkosten und Zollgebühren gehen zu Lasten des Käufers.
    2. Die Bezahlung des Kaufpreises soll in der der Rechnung des Lieferanten festgelegten First bzw. nach beiderseitiger Vereinbarung erfolgen.
    3. Die Zahlung ist zum Tag der Eingang der Überweisung auf das auf das Bankkonto des Lieferanten als vollzogen verstanden.
    4. Bei jeglichem Zahlungsverzug ist in der Käufer verpflichtet, dem Lieferanten gesetzliche Zinsen zu zahlen und zwar in der durch die Vorschriften des polnischen Rechts vorgesehen Höhe.
  4. Eigentumsvorbehalt
    1. Der Lieferant behält sich an allen dem Käufer angelieferten Sachen und Einrichtungen bis zur vollständigen Bezahlung des in der Rechnung aufgewiesenen Betrags das Eigentumsrecht vor. Die Übertragung der Eigentumsrechte an angelieferten Sachen und Einrichtungen an den Käufer erfolgt unter aufschreiben Bedingung, dass der Käufer den Kaufpreis vollständig beglichen hat. Findet eine termingerechte Zahlung nicht statt, so ist der Käufer auf eine schriftliche Aufforderung des Lieferanten verpflichtet , die angelieferten Sachen zurückzugeben.
    2. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch im Falle, wenn der Käufer die ihm durch Lieferanten angelieferten Sachen und Einrichtungen weiterverarbeitet, geändert oder mit anderen dem Lieferanten nicht gehörenden Sachen vermischt hat. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer bleibt Lieferant der Eigentümer der auf diese Art und Weise neugebildeten Sachen und Einrichtungen (Verarbeitungsklasel).
    3. Der Käufer darf das Eigentumsrecht an den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen und Einrichtungen nur unter aufschiebenden Bedingung an Dritte übertragen, dass er – nachdem er den Kaufpreis vollständig beglichen hat – auf eine definitive Weise Eigentümer dieser Sachen und Einrichtungen sein wird. Der Käufer tritt in diesem Fall dem Lieferanten gesamte Forderungen im Voraus ab, die ihm infolge der Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehen Sachen und Einrichtungen gegenüber Dritten zustehen werden.
    4. Der Käufer darf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen und Einrichtungen ohne die Zustimmung des Lieferanten weder sicherheistübereignen noch verpfänden. Die Bestimmungen des Abs. 3 finden in diesem Fall eine entsprechende Anwendung.
  5. Gewährleistung
    1. Bei Feststellung der Mängel an der angelieferten Ware, hat der Käufer innerhalb von spätestens 15 tagen ab Datum der Abnahme der Ware dem Lieferanten darüber schriftlich mitzuteilen (Reklamation). Keine in der obengenannten Zeit erfolgte Mitteilung darüber hat dem Käufer den Verlust der Rechte aus Sachmängeln zur Folge.
    2. Bei einer termingerechten und durch den Lieferanten anerkannten Reklamation ist er verpflichtet, die von ihm zu vertretenden und zu seinem Lasten gehenden Mängel an der von ihm angelieferten Sache zu beheben.
  6. Rechts und Gerichtsstand
    1. Jegliche Streitigkeiten, die mit dem Abschluss, der Erfüllung und der Auslegung des vorliegenden Vertrages entstehen können, werden durch das Gericht in Poznań endgültig entscheiden.